KRANKENKASSENWECHSEL
Kassenwahlrecht
Pflichtversicherte und freiwillig Versicherte können ihre Mitgliedschaft jederzeit zum Ende des übernächsten Kalendermonats kündigen und die Kasse wechseln. An die Kasse Ihrer Wahl besteht grundsätzlich eine Bindungsfrist von 18 Monaten. Diese Bindungsfrist gilt auch, wenn Sie den Arbeitgeber wechseln. Wenn Sie ins Berufsleben einsteigen (z.B. eine Ausbildung beginnen), können Sie bis spätestens zwei Wochen nach Beschäftigungsbeginn Ihre Mitgliedschaft erklären. Sie beginnt dann mit Aufnahme der neuen Beschäftigung oder Ausbildung, wenn Sie in den letzten 18 Monaten familienversichert waren bzw. keine Mitgliedschaft bei einer anderen gesetzlichen Kasse bestand.
Sonderkündigungsrecht
Wird ein Zusatzbeitrag erstmals erhoben oder erhöht, entfällt die Bindungsfrist von 18 Monaten. Das gleiche gilt auch, wenn eine Beitragsprämie reduziert oder eingestellt wird.