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FREIWILLIGE VERSICHERUNG


Freiwillig krankenversichert

Wir freuen uns über Ihr Interesse an einer Mitgliedschaft bei unserer BKK. Die wichtigsten Informationen haben wir hier für Sie zusammengestellt. Für weitere Fragen stehen wir Ihnen gern persönlich zur Verfügung.


Eine freiwillige Mitgliedschaft ist u.a. möglich, wenn

Sie nicht länger versicherungspflichtig sind, weil Ihr Einkommen die Versicherungspflichtgrenze überschreitet;


Ihre Krankenversicherungspflicht wegen Beendigung eines Arbeitsverhältnisses (ohne Anspruch auf Arbeitslosengeld) erlischt;


Sie Student sind und die Altersgrenze überschreiten oder das 14. Fachsemester beendet haben;


Sie eine selbstständige Tätigkeit aufnehmen;


Sie derzeit bei einer anderen Gesetzlichen Krankenkasse freiwillig versichert sind.

Eine freiwillige Krankenversicherung ist auch für bisher mitversicherte Familienangehörige möglich, und zwar für:


Ehegatten, wenn die Familienversicherung durch Scheidung entfällt;


Kinder, wenn die Familienversicherung entfällt, weil der höher verdienende Elternteil privat versichert ist.


Bei den genannten Beispielen muss vor Beginn einer freiwilligen Mitgliedschaft 12 Monate ununterbrochen oder 24 Monate in den letzten fünf Jahren eine Versicherung in einer gesetzlichen Krankenkasse bestanden haben.

Für die freiwillige Mitgliedschaft ist eine schriftliche Mitteilung an unsere BKK erforderlich. Diese muss innerhalb einer 3-monatigen Anzeigefrist (gerechnet nach Beendigung der letzten Mitgliedschaft /Versicherung) bei uns vorliegen.


Beiträge

Als freiwilliges Mitglied unserer BKK sind Sie automatisch in der sozialen Pflegeversicherung beitragspflichtig versichert.


Freiwillige Mitglieder (ohne/mit geringem Einkommen)

Die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung bemessen sich grundsätzlich nach dem gesamten zum Lebensunterhalt zur Verfügung stehenden Einkommen bis zur Beitragsbemessungsgrenze. Die Mindestbemessungsgrundlage beträgt ab dem 01.01.2010 monatlich 851,67 EUR. Hier gilt der ermäßigte Beitragssatz unserer BKK.


Selbstständige

Für die Bemessung der Beiträge (ohne Anspruch auf Krankengeld) zur Kranken- und Pflegeversicherung wird das gesamte zur Verfügung stehende Einkommen bis zur Beitragsbemessungsgrenze berücksichtigt. Unterschreitet Ihr Einkommen diese Grenze, können wir eine geringere Einstufung vornehmen. Dazu müssen Sie uns entsprechende Nachweise vorlegen (z.B. Einkommens-/Vorauszahlungsbescheid des Finanzamtes). Die gesetzlich festgelegte Mindestbemessungsgrundlage für selbstständige Erwerbstätige ohne Inanspruchnahme des Gründungszuschusses beträgt monatlich 1.916,25 Euro und für selbstständige Erwerbstätige mit Inanspruchnahme des Gründungszuschusses monatlich 1.277,50 Euro. Für Selbstständige gilt der ermäßigte Beitragssatz unserer BKK.

Seit dem 01.01.2009 gelten zur Vereinheitlichung der Beitragsberechnung zur freiwilligen Versicherung einheitliche Beitragsverfahrensgrundsätze. Die jeweils aktuelle Fassung der Beitragsverfahrensgrundsätze haben wir Ihnen am Ende unseres Artikels zum Download bereitgestellt.

Für Fragen zur Berechnung Ihres individuellen Beitrages stehen wir Ihnen gerne in einem persönlichen Gespräch zur Verfügung.


Anmeldung zur freiwilligen Versicherung 51 kB


Beitragsverfahrensgrundsätze (Stand 06.05.2010) 497 kB


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